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Full text of "06/1099 - Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften hier: Handelspolitik in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"

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Deutscher Bundestag 
6. Wahlperiode 


Drucksache VI/1099 


Sachgebiet 613 


Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundeskanzler 

IV/1- 68070 -Wa 3/1/70 


Bonn, den 19. August 1970 


An den Herrn 

Präsidenten des Deutschen Bundestages 


Betr.: Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften ge- 
mäß Artikel 2 des Gesetzes zu den Gründungsverträgen 
der Europäischen Gemeinschaften 
hier: Handelspolitik in der 

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 


Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 
25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- 
gemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft 
(EAG) vom 27. Juli 1957 übersende ich als Anlage den Vor- 
schlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 

eine Verordnung des Rates zur Aufnahme weiterer Waren 
in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des 
Rates auf geführte Liste (1. Erweiterung). 

Dieser Vorschlag ist mit Schreiben des Herrn Präsidenten der 
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1970 
dem Herrn Präsidenten des Rates der Europäischen Gemein- 
schaften übermittelt worden. 

Die Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt- 
schafts- und Sozialausschusses zu dem genannten Kommissions- 
vorschlag ist nicht vorgesehen. 

Der Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung durch den Rat 
ist noch nicht abzusehen. 

Zur Information wird gleichzeitig die von der Kommission der 
Europäischen Gemeinschaften zu ihrem Vorschlag übermittelte 
Begründung beigefügt. 


Für den Bundeskanzler 
Der Bundesminister für besondere Aufgaben 

Horst Ehmke 


Druck: Budidruckerel R. Madel, 5307 Wachtberg-Villip 
Alleinvertrieb Dr. Hans Heger, 53 Bonn-Bad Godesberg 1 
Postfach 821, Goethestraße 54, Telefon 6 35 51 



Drudesache VI/ 1099 


Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode 


Vorschlag einer Verordnung des Rates 
zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der 
Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates auf geführte Liste 

(1. Erweiterung) 

(Von der Kommission dem Rat vorgelegt) 


DER RAT DER EUROPÄISCHEN 
GEMEINSCHAFTEN — 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro- 
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf 
Artikel 113, 

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 
des Rates vom 25. Mai 1970^) zur Festlegung einer 
gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten 
Ländern, insbesondere auf Artikel 2, 

auf Vorschlag der Kommission, 

in Erwägung nachstehender Gründe: 

Gewisse in der im Anhang I der Verordnung 
(EWG) Nr. 1025/70 enthaltenen Liste nicht aufge- 
führte Waren sind nunmehr in der ganzen Gemein- 
schaft liberalisiert. 

Es besteht nicht die Gefahr, daß ihre Aufnahme in 
die oben erwähnte Liste eine Lage herbeiführen 
könnte, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen 
rechtfertigen würde. 


Dementsprechend empfiehlt es sich, diese Waren 
in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr, 
1025/70 enthaltene Liste aufzunehmen — 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 

Artikel 1 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufge- 
führten Waren werden in die im Anhang I der Ver- 
ordnung (EWG) Nr. 1025/70 enthaltene Liste aufge- 
nommen. 

Artikel 2 

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen 
Gemeinschaften in Kraft. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen ver- 
bindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 


1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124 
vom 8. Juni 1970 


Geschehen zu Brüssel, am 


Im Namen des Rates 
Der Präsident 


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Drudcsadie VI/ 1099 


Anlage 1 


Abschnitt IV: 

Waren der Lebensmittelindustrie; Ge- 
tränke, alkoholische Flüssigkeiten und 
Essig; Tabak 

Kapitel 16 

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, 
Krebstieren und Weichtieren 

16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet 
oder haltbar gemacht 

Kapitel 19 

Zubereitungen auf der Grundlage von 
Getreide, Mehl oder Stärke-, Backwaren 

19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten 
von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn 
Flakes und dergleichen) 

19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche 
Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, 
Eiern, Fett, Käse oder Früchten 

Kapitel 21 
Verschiedene 

Lebensmittelzubereitungen 

21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen 
oder Brühen, Suppen und Brühen 

Kapitel 22 

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten 
und Essig 

22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne 
Alkohol stummgemacht 

22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol 
stummgemachter Most aus frischen Wein- 
trauben 

Kapitel 23 

Rückstände und Abfälle der Lebens- 
mittelindustrie; zubereitetes Futter 

23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von 
Fischen, von Krebstieren oder von Weich- 
tieren, ungenießbar; Grieben 

23.03 Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse 
und Abfälle von der Zuckergewinnung; Tre- 
ber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien 
oder Brennereien; Rückstände von der Stärke- 
herstellung und ähnliche Rückstände 

Kapitel 24 
Tabak 

24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 


Abschnitt V: 

Mineralische Stoffe 
Kapitel 26 

Metallurgische Erze sowie Schlacken 
und Aschen 

26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; 
Schwefelkiesabbrände 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS- Vertrag 
unterliegenden Waren 

26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der 
Eisen- und Stahlherstellung 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS- Vertrag 
unterliegenden Waren 

Abschnitt VI: 

Erzeugnisse der chemischen Industrie 
und verwandter Industrien 

Kapitel 38 

Verschiedene Erzeugnisse der 
chemischen Industrie 

38.08 Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (aus- 
genommen Harzester der Tarifnr. 39.05); 
leichte und schwere Harzöle 

Abschnitt XI: 

Spinnstoffe und Waren daraus 

Kapitel 55 
Baumwolle 

55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus 
Baumwolle 

Abschnitt XII: 

Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und 
Sonnenschirme, zugerichtete Federn 
und Waren aus Federn; künstliche 
Blumen; Waren aus Menschenhaaren; 
Fächer 

Kapitel 64 

Schuhe, Gamaschen und ähnliche 
Waren; Teile davon 

66.03 Schule aus Holz, Schuhe mit Laufsohleri aus 
Holz oder Kork 

Abschnitt XIV: 

Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine 
und dergleichen, Edelmetalle, Edel- 
metallplattierungen, Waren daraus; 
Phantasiestücke; Münzen 


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Drudisadie VI/1099 


Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode 


Kapitel 71 

Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine 
und dergleichen, Edelmetalle, Edel- 
metallplattierungen, Waren daraus; 
Phantasi eschmuck 

71.16 Phantasieschmuck 

Abschnitt XV: 

Unedle Metalle und Waren daraus 
Kapitel 73 
Eisen und Stahl 

73.05 Eisenpulver und Ste^hlpulver; Eisenschwamm 
und Stahlschwamm 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 
unterliegenden Waren 

73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und 
Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet 
oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 
unterliegenden Waren 

73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt 
oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); 
Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertigge- 
stellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Her- 
stellen von Bohrern und Bohrstangen für 
Bergwerke geeignet 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 
unterliegenden Waren 

73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm 
stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt 
oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, 
auch gelocht oder aus zusammengesetzten 
Elementen hergestellt 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 

unterliegenden Waren 

73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 

unterliegenden Waren 

73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 

unterliegenden Waren 


73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder 
Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichenzun- 
gen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zun- 
genverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahn- 
schwellen, Laschen, Schienenstühle und Win- 
kel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spur- 
platten und Spurstangen und anderes speziell 
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Be- 
festigen von Schienen hergestelltes Material 

ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag 
unterliegenden Waren 

Abschnitt XVII: 

Beförderungsmittel 
Kapitel 87 

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, 
Fahrräder und andere nicht schienen- 
gebundene Landfahrzeuge 

87.07 Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und 
Stapler); Teile davon 

. Abschnitt XVIII: 

Optische, photographische und kinema- 
tographische Instrumente, Apparate 
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisi- 
onsinstrumente, -apparate und -geräte; 
medizinische und chirurgische Instru- 
mente, Apparate und Geräte, Uhr- 
macherwaren; Musikinstrumente; Ton- 
aufnahme- und Tonwiedergabegeräte; 
magnetisch arbeitende Bild- und Ton- 
aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte 
für das Fernsehen 

Kapitel 90 

Optische, photographische und kinema- 
tographische Instrumente, Apparate 
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisi- 
onsinstrumente, -apparate und -geräte; 
medizinische und chirurgische Instru- 
mente, Apparate und Geräte 

90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische 
Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt 
(ausgenommen optische Elemente aus Glas, 
optisch nicht bearbeitet); polarisierende 
Stoffe in Form von Folien und Platten 


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Drudksadie VI/ 1099 


Begründung 


1. Durch Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 vom 
25. Mai 1970^) hat der Rat der Europäischen 
Gemeinschaften die Aufstellung einer Liste von 
Waren gebilligt, deren Einfuhr in die Gemein- 
schaft frei ist. 

2. Artikel 2 dieser Verordnung sieht vor, daß der 
Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi- 
zierter Mehrheit die Aufnahme weiterer Waren 
in diese gemeinsame Liberalisierungsliste be- 
schließen kann, sofern dadurch seines Erachtens 
keine Lage entstehen kann, die die Anwendung 
von Schutzmaßnahmen rechtfertigen könnte. 

3. Die Kommission hat festgestellt, daß eine ge- 
wisse Anzahl von Waren, die bislang noch nicht 
in dieser Liste aufgeführt sind, nunmehr in allen 
Mitgliedstaaten liberalisiert sind. Sie ist deshalb 
der Auffassung, daß sie in die Liberalisierungs- 
liste aufgenommen werden sollten, da die hier- 
für in der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 vor- 
gesehenen Bedingungen voll erfüllt sind. In der 
Tat ist das Einfuhrregime in allen sechs Ländern 
der Gemeinschaft einheitlich (Liberalisierung) 
und es besteht keine Gefahr, daß eine Lage ent- 
stehen könnte, die die Anwendung von Schutz- 
maßnahmen rechtfertigen würde, jedenfalls nicht 
in naher Zukunft. 

4. Die Kommission schlägt deshalb vor, die frag- 
lichen Waren in die im Anhang I der Verord- 
nung (EWG) Nr. 1025/70 enthaltene Liste auf- 
zunehmen. Die Liberalisierungsliste würde damit 
922 der 1097 Positionen des Gemeinsamen Zoll- 
tarifs umfassen. 


1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124 
vom 8. Juni 1970 


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